IPN
   
 

Satzung

für die Stiftung Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität Kiel

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die Stiftung Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität Kiel (IPN) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Kiel. Diese wird als eine selbstständige Forschungseinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse nach der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zwischen Bund und Ländern gemeinsam gefördert.

(2) Die Stiftung ist gemäß Gesetz über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein eine der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel angegliederte Einrichtung, ohne ein Teil von ihr zu sein.

(3) Aufsichtsbehörde ist das für wissenschaftliche Forschung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.

(4) Als Mitglied der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. führt die Stiftung die Bezeichnung: Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität zu Kiel.
 

§ 2 Aufgaben

Das IPN ist eine Forschungseinrichtung mit überregionaler und gesamtstaatlicher Aufgabenstellung. Zweck der Stiftung ist es, durch die Forschungen des Instituts die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik weiter zu entwickeln und zu fördern. Es arbeitet interdisziplinär und pflegt die Verbindung mit entsprechenden Einrichtungen.
 

§ 3 Vermögen der Stiftung, Finanzierung

(1) Das Stiftungsvermögen resultiert aus dem überführten Vermögen des Leibniz-Instituts für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik und den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit diese weder nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden noch anderweitig zweckgebunden sind. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:

1. den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder und des Landes Schleswig-Holstein auf Grundlage von Art. 91b GG nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung sowie den jeweiligen Haushaltsgesetzen,

2. sonstigen Einnahmen,

3. Zuwendungen von Dritten und

4. den Erträgen des Stiftungsvermögens.

§ 4 Organe und Gremien

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat sowie die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor des IPN.

(2) Gremien der Stiftung sind der Wissenschaftliche Beirat, das Direktorium sowie der Wissenschaftsausschuss.
 

§ 5 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über die finanziellen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er überwacht die Rechtmäßigkeiten und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er gibt einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und über die Jahresrechnung ab.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten sind insbesondere:

1. Beschlüsse, die die Satzung betreffen,

2. strategische Forschungsplanung,

3. Planung und Genehmigung der jährlichen Programmbudgets, mittelfristige Finanzplanung, Fragen zum Ausbau und zu Investitionen.

4. Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors, Entlastung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors,

5. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors sowie ihrer bzw. seiner Stellvertretung,

6. Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,

7. Beschlüsse von grundsätzlicher finanzieller Bedeutung.

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrats und seine Bestimmungen

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Mitgliedern mit Stimmrecht:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium) als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden,

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rektorats der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanats der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Kiel,

5. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,

6. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird,

7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der dem Forschungsgebiet nahe stehenden privaten Wirtschaft, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird,

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder aus dem Wissenschaftlichen Beirat,

9. einem wissenschaftlichen Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

1. die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor,

2. zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, hat jede ein Antragsrecht;

3. die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben, hat sie ein Antragsrecht.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrates können außerdem mit beratender Stimme die Abteilungsdirektorinnen und -direktoren, die Leiterin bzw. der Leiter der Verwaltung und weitere Beschäftigte des IPN teilnehmen, sofern der Stiftungsrat im begründeten Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Der Stiftungsrat kann sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(4) Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder des Stiftungsrates wie folgt vertreten lassen:

1. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durch Angehörige ihrer Ministerien,

2. das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 durch ein von ihr oder ihm benanntes anderes Mitglied des Rektorats,

3. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 durch ihre jeweilige ständige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen ständigen Stellvertreter,

4. die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 durch jeweils ein entsprechendes Mitglied aus dem Wissenschaftlichen Beirat.

5. Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder des Stiftungsrates mit beratender Stimme durch ihre jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen.

(5) Die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 wird vom Rektorat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel benannt. Die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 1 Nr. 8 wird von den Vertreterinnen und Vertretern der Länder im Wissenschaftlichen Beirat gewählt. Die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 1 Nr. 9 wird von den wissenschaftlichen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie ihrer Änderung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Beschlüsse des Stiftungsrats zur Satzung, zum Haushalt der Stiftung und zur Bestellung der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters können nicht gegen die Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums oder des Bundesministeriums getroffen werden; im Übrigen gelten die Beschlüsse der BLK sowie ihrer Ausschüsse über die gemeinsame Förderung der Einrichtungen der Blauen Liste. In Forschungsangelegenheiten kann grundsätzlich nicht gegen die Stimmen der wissenschaftlichen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats entschieden werden. In dringenden Fällen können Beschlüsse von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden im Umlaufverfahren eingeholt werden.

(8) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal im Jahr.
 

§ 7 Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor

(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet die Stiftung. Sie oder er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Sie oder er hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor wird aus dem Kreis der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren für die Dauer von mindestens vier, höchstens sechs Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren haben das Recht, dem Stiftungsrat einen Vorschlag zu machen.

(3) Absatz 2 gilt für die Bestellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors entsprechend.

(4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IPN mit Ausnahme der gemeinsam mit der Universität Kiel berufenen Professorinnen und Professoren.

(5) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor stellt die mittelfristige Forschungsplanung auf und wirkt bei Berufungen der Abteilungsdirektorinnen und -direktoren mit.

(6) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor legt dem Stiftungsrat gemäß den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Sie oder er berichtet regelmäßig über die Arbeit des IPN. Alle zwei Jahre erstellt sie oder er einen Forschungsbericht. In den dazwischen liegenden Jahren legt sie oder er eine Übersicht über die wichtigsten Aktivitäten des vorangegangenen Jahres dem Stiftungsrat und dem Wissenschaftlichen Beirat vor.

(7) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor schließt Vereinbarungen über eine wissenschaftliche Zusammenarbeit ab, insbesondere über die Vergabe und Übernahme von Forschungsaufträgen und über Veröffentlichungen des IPN.
 

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat wirkt beratend mit bei der Bestimmung der Richtlinien für die wissenschaftliche Arbeit des IPN, insbesondere bei der Aufstellung der mittelfristigen Forschungsplanung. Der Wissenschaftliche Beirat erstellt in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren ein Audit zur Beurteilung der Arbeit des IPN.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus 12 Mitgliedern, die nicht Angehörige der Stiftung sind. Mitglieder sind

1. 9 Vertreterinnen bzw. Vertreter aus der Wissenschaft, davon mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

2. 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Länder (Nutzerseite)

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Stiftungsrat gewählt; sie haben eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(4) Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Für die Position der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden sind nur Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 wählbar.

(5) Es sollte die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen gewährleistet werden.

(6) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(7) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.
 

§ 9 Organisationsstruktur und Direktorium

(1) Das IPN ist in wissenschaftliche Abteilungen und die Verwaltung gegliedert.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren bilden das Direktorium. Dieses berät Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel Stellenbesetzungen, Mittelzuweisungen und Forschungsplanungen. Die Sitzungen sollen monatlich stattfinden. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren leiten ihre Abteilungen und wirken zur Durchführung der abteilungsübergreifenden Arbeiten zusammen.

(4) Die Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren sind in der Regel zugleich Professorinnen oder Professoren der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Das Nähere wird durch Vereinbarung mit der Universität geregelt.
 

§ 10 Wissenschaftsausschuss

(1) Der Wissenschaftsausschuss repräsentiert die am IPN tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und berät über wichtige Fragen wissenschaftlicher Vorhaben.

(2) Der Wissenschaftsausschuss besteht aus neun gewählten Angehörigen des IPN, die für jeweils drei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr werden drei Mitglieder neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor regelt mit Zustimmung des Stiftungsrates die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren.

(3) Der Wissenschaftsausschuss veranstaltet ein Kolloquium, in dem die Arbeitsgruppen ihre Arbeitsgebiete möglichst einmal jährlich zum Zwecke der Beratung vorstellen. Am Kolloquium nehmen alle wissenschaftlichen Angehörigen des IPN teil. Die nichtwissenschaftlichen Angehörigen der betreffenden Arbeitsgruppe können teilnehmen.

(4) Der Wissenschaftsausschuss berät das Direktorium in Fragen der Forschungsplanung.

(5) Die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter werden für mindestens ein, höchstens drei Jahre vom Ausschuss gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der Wissenschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für den Stiftungsrat und den Wissenschaftlichen Beirat

(1) Stiftungsrat und Wissenschaftlicher Beirat beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder endet in jedem Falle mit dem Ausscheiden aus dem beruflichen Hauptamt.

(3) Sitzungen sind unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Weitere Tagesordnungspunkte können mit Zustimmung der Mitglieder beraten werden.

(4) Stiftungsrat und Wissenschaftlicher Beirat geben sich eine Geschäftsordnung.
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Stiftungsrat mit Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in Kraft.

Kiel, den 25.Januar 2010

Dr. Gustav W. Sauer

Vorsitzender des Stiftungsrates